Standesamtliche Trauung

Eine rechtsgültige Ehe kann in Deutschland nur eingehen, wer sich zum Standesamt begibt. Seit dem Jahr 2009 ist
es zwar auch erlaubt, dass ein Priester einem Paar den kirchlichen Seegen spendet, ohne dass er zuvor
den Nachweis über die zivilrechttlich geschlossene Ehe verlangt, dieses wird aber nur in Ausnahmefällen
(z.B. bei verwitweten Partnern, die ihrer neuen Partnerschaft Verbindlichkeit verleihen wollen) praktiziert.

Der Gang zum Standesamt ist auch insofern sinnvoll, dass sich Unterhalts- und Erbansprüche, sowie steuerliche Vorteile
und andere rechtliche Absicherungsfunktionen daraus ergeben.

Für die Anmeldung zur Eheschließung benötigen deutsche Staatsangehörige
– eine Geburtsurkunde
– einen gültigen Personalausweis
– und eine Meldebescheinigung

Bei bereits geschlossener Vorehe muss zusätzlich das rechtskräftige Scheidungsurteil bzw. eine Sterbeurkunde
vorgelegt werden.

Soll die Ehe vor einem anderen als dem heimatlichen Standesamt geschlossen werden, so leitet das Amt die
Unterlagen weiter.
Viele Standesämter bieten inzwischen die Möglichkeit, die Trauung außerhalb der Rathausmauern abzuhalten. Obwohl
der bürokratische Akt einer standesamtlichen Trauung ein würdiger Auftakt in ein gemeinsames Leben sein soll, hat
man durchaus die Möglichkeit, der Zeremonie einen außergewöhnlichen Rahmen zu geben.
Trauungen in Schlössern, Burgen, auf Leuchttürmen, ja selbst im Flugzeug oder Zoo sind heute keine Aussnahme
mehr.
Auch lässt sich die standesamtliche Trauung durch die Auswahl des Trauspruches, der Musik und der geladenen
Gäste einzigartig gestalten.
Auszug der wichtigsten gesestzlichen Grundlagen für Eheschließende

Die Ehe kann vor jedem deutschen Standesamt geschlossen werden.

(§ 11 Personenstandgesetz -PstG- v. 19.02.2007 in der zzt. gültigen Fassung)

Die Eheschließenden haben die beabsichtigte Eheschließung grundsätzlich bei ihrem “Wohnsitzstandesamt” anzumelden.

(“Anmeldung zur Eheschließung”, ehemalige Bezeichnung “Aufgebot”) § 12 Abs. 1 PstG.

Sind seit der Anmeldung zur Eheschliessung mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Ehe geschlossen
wurde, so bedarf die Eheschließung erneut der Anmeldung und der Prüfung der Voraussetzungen für die Eheschließung.

(Zu § 13 PstG -VwV-) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum PstG.